Fehlende Witterungseignung
Der von Ihnen für die Bauteile xy im Außenbereich vorgesehene Naturstein namens XY ist uns bisher praktisch unbekannt. Häufig ist es so, dass harte polierbare Gesteine Granit und weiche polierbare Gesteine im Handelsgebrauch Marmor genannt werden. Mit der tatsächlichen petrographischen (gesteinskundlichen) Einordnung hat dies aber nichts zu tun und wir haben erhebliche Zweifel, ob es sich tatsächlich um einen Marmor/Granit handelt. Weiterhin weisen wir darauf hin, dass auch eine bestandene Prüfung nach DIN EN 12371 auf Frostbeständigkeit keine ausreichende Aussagekraft über die langfristige Witterungsbeständigkeit unter unseren klimatischen Bedingungen hat.
Deshalb müssen wir Bedenken nach § 4 (3) VOB/B gegen Verwendung dieses Natursteins anmelden und erklären, dass wir zwar für seine ordnungsgemäße Verarbeitung aber nicht für seine dauerhafte Beständigkeit hinsichtlich der Festigkeit und auch bezüglich der Farbe haften können.
Fehlender Verschleißwiderstand und oder fehlende Feuchtebeständigkeit
Der von Ihnen für die Bauteile xy vorgesehene Naturstein namens XY ist uns bisher praktisch unbekannt.
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass uns bisher keine Dokumente vorliegen, die eine langjährige Eignung dieses Natursteins für den geplanten Verwendungszweck belegen.
Deshalb müssen wir Bedenken nach § 4 (3) VOB/B gegen Verwendung dieses Natursteins anmelden und erklären, dass wir zwar für seine ordnungsgemäße Verarbeitung aber nicht für seine dauerhafte Beständigkeit hinsichtlich des Verschleißes und auch bezüglich der Festigkeit und der Farbe haften können.
Fehlende Rutschhemmung
Bei den zu verlegenden Natursteinplatten/Betonwerksteinplatten in polierter bzw. geschliffener Ausführung sind in den Plänen keine Angaben zur erforderlichen Rutschfestigkeit gemacht. Wir bitten Sie, diese Angaben bis spätestens zum xx.xx.xxxx zu machen und weisen jetzt schon vorsorglich darauf hin, dass nicht alle Rutschfestigkeiten mit der geforderten Oberflächengüte vereinbar sind, und dass Mehrkosten entstehen können.
Geforderte Rutschhemmung nicht erreichbar
Sie haben bei den beauftragten Natursteinarbeiten eine polierte Oberfläche und gleichzeitig eine Rutschhemmung R9 beauftragt. Dies halten wir für nicht erreichbar und melden deshalb Bedenken nach § 4 (3) VOB/B an. Bitte machen Sie uns Angaben, wie die Rutschhemmung erreicht werden soll.
Zu großes Plattenformat
Sie fordern ein Ansetzen von Platten im Format x/y cm auf dem Wanduntergrund. Nach DIN 18515 dürfen aber nur Formate bis 0,12 m2 oder bis 40 cm Kantenlänge so befestigt werden. Wir melden deshalb nach § 4 (3) VOB/B Bedenken gegen die Art der Ausführung an, und bitten bis spätestens zum xx.xx.xxxx um Angaben, wie weiter verfahren werden soll.