Fehlende Medienfreimeldung
Zu den geplanten Erdarbeiten liegt uns noch keine Freimeldung vor. Es könnte möglich sein, dass sich im zu bearbeitenden Bereich Leitungen der Elektroenergieversorgung, der Telekommunikation und /oder Gas-, Wasser-, Fernwärmeleitungen oder ähnliches befinden. Wir melden deshalb Bedenken nach § 4 (3) VOB/B an und bitten Sie, uns bis spätestens zum xx.xx.xxxx schriftlich zu bestätigen, dass sich im gesamten zu bearbeitenden Bereich keine solchen Objekte befinden. Vor Vorlage dieser Bestätigung können wir mit den Arbeiten nicht beginnen.
Ungleichmäßiger Baugrund (nur wenn weitergehende Leistungen auch beauftragt sind)
Bei Herstellung des Planums haben wir festgestellt, dass der Baugrund sehr unterschiedliche Eigenschaften aufweist, bzw. deutliche Unterschiede im Baugrund bestehen. Für die weiterführenden Baumaßnahmen halten wir eine genaue Überprüfung dieser Unterschiede für erforderlich, damit geprüft werden kann, ob die vorliegenden Angaben aus dem Baugrundgutachten tatsächlich zutreffend sind. Für die Fortführung der Baumaßnahmen melden wir bis zur Durchführung dieser Untersuchungen Bedenken nach
§ 4 (3) VOB/B an, da Eigenschaften des Baugrunds nicht in unseren Verantwortungsbereich fallen.
Grundstücksüberhöhung
Die von Ihnen geplanten Arbeiten sehen eine Überhöhung des Grundstückes zum Nachbargrundstück vor. Hierzu melden wir nach § 4 (3) VOB/B Bedenken gegen die Art der Ausführung an, da solche Veränderungen genehmigungspflichtig sind. Eine solche Genehmigung liegt uns nicht vor, so dass wir diese Arbeiten nur auf Ihre ausdrückliche schriftliche Anweisung, die unsere Bedenken entkräftet, ausführen können. Bitte machen Sie uns bis spätestens zum xx.xx.xxxx eine entsprechende Mitteilung.
Ausschreibung ohne Verbau
Zur Ausführung der von Ihnen beauftragten Leistungen sind Gräben mit einer Tiefe über
1,0 m herzustellen. Ein Verbau dieser Gräben ist im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen. Da bei Gräben dieser Tiefe ohne Verbau eine erhebliche Gefahr des plötzlichen Zusammenbruchs besteht, melden wir gegen diese Ausführung Bedenken nach § 4 (3) VOB/B an. Wir können diese Arbeiten erst fortsetzten, wenn die Herstellung eines Verbaus durch Sie beauftragt wurde.
Nicht verdichtungsfähiger Boden
Nach dem durch Sie erteilten Auftrag, soll der ausgehobene Boden wieder eingebaut werden. Wie sich nunmehr gezeigt hat, ist dieser Boden nicht ausreichend verdichtungsfähig, so dass es langfristig im Bereich der Verfüllungen zu Absackungen kommen kann. Wir schlagen vor, den nicht verdichtungsfähigen Boden zu entsorgen und statt dessen geeigneten Füllboden zu verwenden. Dies hätte natürlich Mehrkosten zur Folge. Falls Sie den Einbaus des nicht verdichtungsfähigen Bodens ausdrücklich wünschen, bitten wir Sie darum, dass Sie dies trotz unserer Bedenken ausdrücklich anweisen.
Arbeiten bei Frost
Da die derzeitigen (oder zu erwartenden) Temperaturen unter 0°C liegen, und Sie die Weiterführung der Arbeiten wünschen, melden wir Bedenken gegen die Art der Ausführung nach § 4 (3) VOB/B an. Arbeiten bei Frost führen dazu, dass der einzubauende Boden bzw. die Schichten des Unterbaus nicht ausreichend verdichtet werden können. Dies kann später zu Absackungen und unzureichender Tragfähigkeit führen. Bitte teilen Sie uns bis zum xx.xx.xxxx mit, ob Sie die Fortsetzung der Arbeiten auf Ihr eigenes Risiko wünschen, oder ob die Arbeiten bis zu besseren Wetterbedingungen ruhen sollen.
Fehlender Böschungsschutz
In dem von Ihnen gelieferten Plänen und der Leistungsbeschreibung ist kein Schutz der Baugrubenböschungen vorgesehen. Insbesondere bei starken Regenfällen kann dies zum Aufweichen der Böschungen und zu Abrutschungen und Ausspülungen führen.
Der Schutz der Böschung ist eine besondere Leistung, mit der wir nicht beauftragt sind.
Deshalb melden wir wegen des fehlenden Böschungsschutzes Bedenken nach § 4 (3) VOB/§ 4 (3) VOB/B an. Schäden die durch fehlenden Böschungsschutz entstehen, gehen nicht zu unseren Lasten.
Fehlende Unterfangung von Nachbargebäuden
Wie wir bei den Erdarbeiten festgestellt haben, entspricht die Gründungstiefe der Nachbargebäude nicht den im Plan getroffenen Annahmen. Aus unserer Sicht sind deshalb Unterfangungsarbeiten nach DIN 4123 in wesentlich größerem Ausmaß als bisher geplant erforderlich. Sonst besteht die Gefahr erhebliche Schäden an den Nachbargebäuden.
Wir müssen deshalb Bedenken nach § 4 (3) VOB/§ 4 (3) VOB/B anmelden und bitten um unverzügliche Überarbeitung der Pläne nach den tatsächlichen Gegebenheiten.
So nicht mögliche Vertiefung von Kellern
Wir sind mit der Vertiefung der Keller im Bereich xy Ihres Bauvorhabens beauftragt. Allerdings sind die Angaben zur tatsächlich notwendigen Einbindetiefe der Fundamente nicht ausreichend. Die Mindesteinbindetiefe, die nie unterschritten werden darf, beträgt 50 cm. Allerdings können in Abhängigkeit von der Belastung auch wesentlich größere Einbindetiefen erforderlich sein. Wir melden deshalb nach § 4 (3) VOB/§ 4 (3) VOB/B Bedenken an und bitten bis spätestens zum xx.xx.xxxx um genaue Angaben zu den tatsächlich nötigen Einbindetiefen, die wir dann mit den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichen wollen.